Softair und das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)

3 Waffenrechtsänderungsgesetz

Die kommenden Änderungen des Waffenrechts werfen für Softairspieler aktuell viele Fragen auf. Denn neben der EU-Feuerwaffenrichtlinie soll auch die aktuelle EU-Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Aber was bedeutet das konkret für unser Hobby?

Um nach vorne zu blicken, müssen wir erst einmal einen kurzen Blick in die Vergangenheit werfen: Die geplante Umsetzung des Waffenrechtsänderungsgesetzes ist, wie 2003 schon einmal, erst einmal eher unerfreulich für uns und sorgt für Unsicherheit bei Softairspielern. Bereits damals wurde der Grenzwert der Geschossenergie auf 0,08 Joule gesenkt. In einem 2004 veröffentlichten Feststellungsbescheid des BKA wurden Softairs mit einer Mündungsenergie unter 0,5 Joule wieder freigegeben. Auch 2008 blieb die Grenze von 0,5 Joule im Waffenrecht verankert. Schon damals wurde festgestellt, dass die Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie von bis zu 0,5 Joule erlaubte. Das soll für den Moment aber reichen.

Was bedeutet das 3. WaffRÄndG für den Gebrauch von Softairs?

Die EU versteht unter Feuerwaffen tragbare Waffen aller Art, die Geschosse mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt und zu diesem Zweck gebaut oder umgebaut werden kann. Wichtig hierbei: Die EU stuft Softairs nicht als Waffe ein. Damit ermöglicht sie den einzelnen Nationen, diesen Bereich durch eigene Gesetze zu regeln. Salopp erklärt würde dies eigentlich bedeuten, dass hier keine Änderungen nötig wären.

In Deutschland versteht das Waffengesetz in § 1 Abs. 2 Nr. 1 unter Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff, der Verteidigung, zur Signalgebung, der Jagd, von Distanzinjektionen, der Markierung, Sport oder Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Diese Regelung lässt vermuten, dass Softairs in anderen Ländern nicht im Waffengesetz geregelt sind, und anderweitig reguliert sind. Auch gibt die EU nicht vor, dass Softairs als Waffen gelten, Deutschland hat die Reglementierung dennoch in das Waffengesetz aufgenommen.

WaffG Anlage 2, Unterabschnitt 2, Absatz 1 besagte bislang, dass mit Ausnahme von § 42a (Anscheinswaffenparagraph) zum Spiel bestimmte Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie von unter 0,5 Joule vom Waffengesetz ausgenommen sind, solange sie nicht durch gebräuchliche Werkzeuge so verändert werden können, dass ihre Bewegungsenergie auf über 0,5 Joule steigt. Softairwaffen mit einer Mündungsenergie zwischen 0,08 bis 0,5 Joule wurden bislang also zwar durch das WaffG geregelt, sind aber bis auf § 42a davon ausgenommen.

Dieser Passus fällt nun weg und wird durch die EU-Spielzeugnorm ersetzt, die aber nur für Spielzeug mit einer Aufprallenergie von 2500 Joule/m² gilt. Hier fehlt also ein eindeutiger Passus zu Waffen mit einer Mündungsenergie zwischen ca. 0,03 und 0,5 Joule. Softairs zwischen 0,5 und 7,5 Joule werden weder von der EU-Spielzeugnorm, noch von der EU-Feuerwaffenrichtlinie reglementiert, letztere schließt Softairs in Abs. 27 sogar aus, weil „Waffen“ auf EU-Ebene anders definiert werden.

In der EU-Spielzeugrichtlinie ist in Anhang 1, Absatz 2e nachzulesen, dass Nachahmungen echter Schusswaffen nicht als Spielzeug gelten. Während die EU-Spielzeugrichtlinie also festlegt, was Spielzeug ist und was nicht (Puzzles über 500 Teile sind übrigens auch kein Spielzeug mehr – und das ist kein Witz), gibt es einen gemeinsamen Nenner, auf den man sich festlegen kann: Spielzeug darf nicht gefährlich sein. Dazu sollte noch erwähnt werden, dass die Definition von Spielzeugen Produkte betrifft, die von Kindern bis 14 Jahren verwendet werden.

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Was bedeutet die Anwendung der EU-Spielzeugrichtlinie für den Gebrauch von Softairs?

Die Richtlinie besagt, dass Geschosse so beschaffen sein müssen, dass bei Verwendung keine Verletzungsgefahr für den Anwender oder Dritte besteht. Hier kommt die Norm EN 71-1:2014+A1:2018 ins Spiel. Diese besagt, dass Projektilspielzeug eine maximale Aufprallenergie von 2500 Joule/m² haben darf. Wie schon 2003 könnte die 3. WaffRÄndG durch Bezugnahme auf die EU-Spielzeugrichtlinie die Grenze also erneut senken.

Das Problem stellt also aktuell die Spielzeugnorm dar die besagt, dass ein Geschoss beim Aufprall den Wert von 2500 Joule/m2 nicht überschreiten darf. Nachgebende Geschosse dagegen, wie beispielsweise für Nerf Guns, stellen aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Einschränkung dar, während BBs aus Kunststoff oder aus biologisch abbaubaren Stoffen wie Stein- oder Maismehl beim Aufprall nicht nachgeben.

Seit 2011 reguliert die EU-Spielzeugrichtlinie, dass starre Geschosse eine maximale Geschossenergie von 0,08 Joule besitzen dürfen, während elastische Geschosse der Richtlinie mit einer Energie von bis zu 0,5 Joule verschossen werden dürfen. Die neue Norm bezieht sich hier also nur auf diese Werte und eine andere Berechnung des Energielimits.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Sofairs mit einer Mündungsenergie von bis zu 0,5 Joule haben nach wie vor für Kinderspielzeug eine zu hohe Flächenenergie – doch eine klare Regelung hierzu fehlt im 3. WaffRÄndG. Das heißt: Wie schon 2003 würden sich Softairs nach in Kraft treten des Gesetzes in einem rechtsfreien Raum befinden und müssten dann wie scharfe Waffen behandelt werden.

Was bedeutet das 3. WaffRÄndG für Jugendliche unter 18 Jahren?

Jugendlichen unter 18 Jahren würde durch die Gesetzesänderung der Gebrauch und Besitz von Sofairs zwischen 0,03 und 0,5 Joule verwehrt werden, da diese Waffen mit der kommenden Änderung in die gleiche Kategorie fallen würden, wie Softairs mit F-Kennzeichnung zwischen 0,5 und 7,5 Joule. Hinzu kommt, dass vollautomatische Waffen bis 0,5 Joule bislang als legal eingestuft wurden. Kommt das Gesetz wie geplant, dann fallen diese Softairs unter die Kategorie A und werden somit als verbotene Kriegswaffen eingestuft, die innerhalb von 19 Monaten abgegeben werden müssten. Unklar ist bisher, ob es innerhalb dieser Frist zulässig ist, die Softairs in Halbautomaten umzubauen und kennzeichnen zu lassen.

Was bedeutet das 3. WaffRÄndG konkret für Softairspieler?

Nun, was konkret passieren wird, wissen auch wir nicht, denn auch wir besitzen keine Kristallkugel, mit der wir in die Zukunft schauen können. Aber: Wie bereits 2003/2004 stehen die Chancen gut, dass auch in diesem Fall eine Lösung gefunden wird. Denn es wird kein konkretes Verbot gegen Softairs mit einer Mündungsenergie von bis zu 0,5 Joule ausgesprochen, außerdem ist die Verhältnismäßigkeit eines Verbots nicht gegeben.

Das Problem ist durchaus bereits in der Politik angekommen, hier gibt es Parteien wie die FDP, die sich derzeit aktiv um eine Lösung bemühen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft außerdem, ob Ausnahmeregelungen geschaffen werden sollen.

So könnte beispielsweise ein zusätzlicher, kurzer Passus im Gesetz bereits den Unterschied machen. Da eine Änderung des Gesetzes momentan nicht möglich ist, müsste das Gesetz hierfür erst einmal wieder geöffnet werden, inklusive aller Vorgaben eines solchen Verfahrens. Dann würde alles so bleiben, wie es bisher geregelt war und wir könnten unserem Hobby weiterhin mit viel Freude nachgehen. Ein weiterer Faktor ist hier auch, dass mit in Kraft treten des Gesetzes ohne eine Änderung unverhältnismäßige Kosten entstehen, wie auch ein erhöhter Verwaltungsaufwand in den Behörden.

Dass dieses Gesetz übrigens im Schweinsgalopp und dabei leider auch unreflektiert durchgewunken wurde, liegt an versäumten Fristen. Was hier alles schiefgelaufen ist, könnt ihr bei Nicole Langer nachlesen. Sie beschäftigt sich intensiv mit dem Thema und hat einen Überblick über die Versäumnisse der Politik hinsichtlich Softair und 3. WaffRÄndG aufgestellt. Nachlesen könnt ihr das in diesem Beitrag von Nicole.