Die T4E Sport PAB 68 Paintballs im Kaliber .68 mit einem Einzelgewicht von 3,25 g sind klassische Farbmarkierungskugeln für den sportlichen Einsatz sowie für Trainingsanwendungen mit Paintball- und ausgewählten T4E-Markierern. Sie bestehen aus einer biologisch abbaubaren Gelatine-Hülle, die mit einem gut sichtbaren orangefarbenen Farbstoff gefüllt ist.
Beim Auftreffen platzen die Paintballs zuverlässig auf und markieren getroffene Stellen deutlich sichtbar. Die orangefarbene Farbfüllung haftet gut am Ziel und ermöglicht eine klare Treffererkennung, was sie ideal für Training, Matchbetrieb und Übungsszenarien macht. Die Farbe ist auswaschbar und für den Einsatz mit leichter Schutzausrüstung ausgelegt.
Die hohe Fertigungsqualität der T4E Sport PAB 68 Paintballs sorgt für eine gleichmäßige Form, stabile Flugbahnen und eine konstante Präzision. Dadurch lassen sich gezielte Schüsse im Training üben und Abläufe im sportlichen Einsatz routiniert festigen.
Besonders geeignet sind diese Paintballs für klassische Paintball-Markierer sowie für T4E-Markierer ohne Magazinzuführung, wie beispielsweise die TS 68 oder bei Verwendung des optionalen Hoppers der TC 68.
Die Lieferung erfolgt im praktischen Behälter mit 500 Stück.
Features
Paintballs (Farbmarkierungskugeln) im Kaliber .68
Einzelgewicht: 3,25 g
Klassische Paintballs mit Gelatine-Hülle
Biologisch abbaubar
Orange Mark – gut sichtbare Farbkennzeichnung
Zuverlässiges Aufplatzen beim Treffer
Farbe haftet am Ziel und ist auswaschbar
Geeignet für sportlichen Einsatz und Training
Ideal für klassische Paintball-Markierer
Geeignet für T4E-Markierer ohne Magazinzuführung (z. B. TS 68, TC 68 mit Hopper)
Füllmenge: 500 Stück
Technische Daten
Kaliber: .68
Gewicht pro Kugel: 3,25 g
Inhalt: 500 Stück
Füllung: Farbstoff (orange)
Farbe: Orange Mark
Hülle: Gelatine, biologisch abbaubar
Verpackung: Behälter
Rechtlicher Hinweis
Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren. Diese Waffe trägt das gesetzlich vorgeschriebene „F im Fünfeck“ und ist in Deutschland damit frei ab 18 Jahren erwerbbar. Die Nutzung ist nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig, insbesondere auf befriedetem Privatgelände und nur dann, wenn Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Da es sich um eine Anscheinswaffe handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit gemäß § 42a WaffG verboten. Der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig.