T4E Carbine Conversion Kit – für T4E TR 68 (alle Versionen)
Dieser eindrucksvolle Anschlagschaft steigert die Einsatzmöglichkeiten der T4E TR 68-Modelle, indem er dem eingesetzten Revolverdie überlegene Ergonomie und Zubehör-Kompatibilität kompakter Langwaffensysteme verleiht. Nach dem einfachen Einsetzen des TR 68 (Gen1 & Gen2)profitieren Paintball-Spieler und Trainierende von einer klappbaren Schulterstütze, die im Einsatz wertvolle Präzisionsreserven und eine gesteigerteBediensicherheit bietet.
Entlang der robusten Polymerkonstruktion bietet das Carbine Conversion Kit zahlreiche Montagepunkte und -Schienen für Zubehör:Eine lange Picatinny-Toprail dient zur Aufnahme von Optiken, zusätzliche M-LOK-Slots ergänzen die Kompatibilität mit gängigenAnbauteilen wie Zweibeinen, Lasern oder Lampen. Insgesamt drei QD-Befestigungspunkte nehmen z. B. Trageriemen auf.
Im Lieferumfang ist zudem ein Magazinhalter enthalten, der seitlich am Vorderschaft über den M-LOK Slot befestigt wird undzwei Trommelmagazine des TR 68 aufnimmt. Das Mündungsgewinde M22x1,5 ist für die Verwendung des T4E X-Tracers 68(Tracer-Einheit mit UV-Modul und Mündungsfeuer-Simulation) oder des Modular Sound Device MSD 68 vorgesehen.
Highlights
- Anschlagschaft zur Steigerung der Vielseitigkeit des T4E TR 68
- Robuste Polymerkonstruktion
- Einfaches Einsetzen des TR 68 in den Schaft
- Klappbare Schulterstütze
- Lange Picatinny-Schiene (Toprail) zur Optikmontage
- Zusätzliche M-LOK-Slots
- 3 QD-Befestigungspunkte
- Abnehmbare Halterung für 2 Trommelmagazine am Vorderschaft
- Mündungsgewinde M22x1,5 (z. B. für X-Tracer 68 / MSD 68)
- Kompatibel mit allen TR 68 Varianten (Gen1 & Gen2)
Technische Daten
- Länge: 545 mm
- Gewicht: 720 g
Rechtlicher Hinweis
Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren. Diese Waffe trägt das gesetzlich vorgeschriebene „F im Fünfeck“ und ist in Deutschland damit frei ab 18 Jahren erwerbbar. Die Nutzung ist nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig, insbesondere auf befriedetem Privatgelände und nur dann, wenn Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Da es sich um eine Anscheinswaffe handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit gemäß § 42a WaffG verboten. Der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig.