Der T4E X-Tracer 50 ist eine leistungsstarke UV-Tracer-Einheit mit zusätzlicher Mündungsfeuer-Simulation und erweitert das Einsatzspektrum der T4E TR50- und TP50-Modelle deutlich. Entwickelt für realistische Trainingsszenarien und den MagFed-Paintballbereich, ermöglicht der X-Tracer eine eindrucksvolle optische Darstellung sowie eine effektive Kontrolle der Geschossflugbahn.
Die Einheit wird über das M17x1-Gewinde montiert und aktiviert beim Schuss den fluoreszierenden Effekt von Tracerballs (TRB 50 oder vergleichbaren fluoreszierenden Rundkugeln). Durch das kurzzeitige Anleuchten der Kugeln entsteht ein intensives Nachleuchten, das eine klare Sicht auf Flugbahn und Trefferlage erlaubt. Dies erleichtert Korrekturen beim Schießen und erhöht die Trainingsqualität erheblich.
Zusätzlich sorgen drei integrierte LEDs für eine realistische Mündungsfeuer-Simulation. Die UV-Tracer-Funktion und die Mündungsfeuer-Simulation können wahlweise einzeln oder kombiniert genutzt werden. Der integrierte Akku wird bequem über eine USB-C-Ladebuchse geladen und verfügt über eine automatische Abschaltfunktion zur Optimierung der Laufzeit.
Für die Nutzung des T4E X-Tracer 50 ist eines der folgenden Zubehörteile erforderlich:
– T4E Muzzle Attachment Carrier
– T4E TR50 X-Tender
– T4E TR50 Carbine Conversion Kit
Die Lieferung erfolgt inklusive USB-C-Ladekabel.
Features
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UV-Tracer-Einheit für T4E TR50- und TP50-Modelle
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Aktiviert den fluoreszierenden Effekt von Tracerballs
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Zusätzliche Mündungsfeuer-Simulation durch integrierte LEDs
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UV-Tracer und Mündungsfeuer einzeln oder kombiniert nutzbar
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Automatische Abschaltfunktion
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Robustes Aluminiumgehäuse in Schalldämpfer-Optik
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Integrierter Akku mit USB-C-Ladebuchse
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Gewinde: M17 × 1
Technische Daten
Lieferumfang
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T4E X-Tracer 50
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USB-C-Ladekabel
Rechtlicher Hinweis
Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren. Diese Waffe trägt das gesetzlich vorgeschriebene „F im Fünfeck“ und ist in Deutschland damit frei ab 18 Jahren erwerbbar. Die Nutzung ist nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig, insbesondere auf befriedetem Privatgelände und nur dann, wenn Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Da es sich um eine Anscheinswaffe handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit gemäß § 42a WaffG verboten. Der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig.