Die T4E Sport PAB 50 Paintballs im Kaliber .50 mit einem Einzelgewicht von 1,26 g sind klassische Farbmarkierungskugeln für den sportlichen Einsatz sowie für Trainings- und Übungsszenarien. Sie bestehen aus einer biologisch abbaubaren Gelatine-Hülle, die mit einem gut sichtbaren orangefarbenen Farbstoff gefüllt ist.
Beim Auftreffen platzen die Paintballs zuverlässig auf und haften gut am Ziel. Dadurch werden Treffer klar sichtbar markiert und lassen sich eindeutig nachvollziehen. Die Farbmarkierung ist einfach auswaschbar und für die Verwendung mit leichter Schutzausrüstung ausgelegt. Dank der gleichmäßigen Fertigungsqualität bieten die Paintballs eine stabile Flugbahn und ein reproduzierbares Trefferbild.
Die T4E Sport PAB 50 Paintballs eignen sich besonders für den Einsatz in klassischen Paintball-Markierern sowie in T4E-Markierern ohne Magazinzuführung. Dazu zählen unter anderem Modelle wie die T4E TS 68 oder der Einsatz im optionalen Hopper der T4E TC 68. Für Markierer mit Magazin- oder Zuführsystem sind Paintballs mit Gelatine-Hülle hingegen nur eingeschränkt geeignet.
Die Lieferung erfolgt im praktischen Behälter mit 500 Paintballs und ist ideal für Trainingseinheiten, Matches oder den regelmäßigen sportlichen Einsatz.
Features
Paintballs (Farbmarkierungskugeln) im Kaliber .50
Einzelgewicht: 1,26 g
Orangefarbene Farbfüllung (Orange Mark)
Klassische Gelatine-Hülle
Biologisch abbaubar
Zuverlässiges Aufplatzen beim Auftreffen
Gut sichtbare Trefferkennzeichnung
Einfach auswaschbar
Geeignet für sportlichen Einsatz und Training
Ideal für Markierer ohne Magazinzuführung (z. B. TS 68, TC 68 mit Hopper)
Füllmenge: 500 Stück
Technische Daten
Rechtlicher Hinweis
Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren. Diese Waffe trägt das gesetzlich vorgeschriebene „F im Fünfeck“ und ist in Deutschland damit frei ab 18 Jahren erwerbbar. Die Nutzung ist nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig, insbesondere auf befriedetem Privatgelände und nur dann, wenn Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Da es sich um eine Anscheinswaffe handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit gemäß § 42a WaffG verboten. Der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig.