Die T4E Performance TRB 50 Tracerballs im Kaliber .50 mit einem Einzelgewicht von 1,14 g sind selbstleuchtende Gummi-Rundkugeln, die speziell für den Einsatz mit dem T4E X-Tracer 50 (Artikel 2.4050) entwickelt wurden. Sie ermöglichen eine klare Sicht auf die Geschossflugbahn und dienen der zuverlässigen Trefferkontrolle, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen.
Die Tracerballs bestehen aus nachleuchtendem Gummi und entfalten ihren fluoreszierenden Effekt ausschließlich in Verbindung mit dem T4E X-Tracer 50. Die integrierten UV-LEDs des X-Tracers aktivieren die Kugeln unmittelbar beim Schuss und erzeugen ein intensives Nachleuchten. Dadurch kann der Schütze jeden Schuss visuell nachvollziehen und die Flugbahn präzise kontrollieren.
Als einzelne Kontrollschüsse zwischen anderen Munitionsarten oder vollständig geladen bieten die TRB 50 eine effektive Unterstützung beim Training, bei der Zielkontrolle und bei der Analyse des Schussverhaltens – auch bei Markierern ohne Visierung.
Zur Optimierung der Flugeigenschaften und zur Reduzierung von Reibung wird empfohlen, die Tracerballs vor dem Einsatz leicht mit Silikonspray zu behandeln.
Features
Tracerballs aus nachleuchtendem Gummi
Kaliber .50
Einzelgewicht: 1,14 g
Fluoreszierender Effekt ausschließlich in Verbindung mit T4E X-Tracer 50 (Art. 2.4050)
Effektive Kontrolle der Geschossflugbahn
Geeignet als Kontrollschuss oder vollständige Magazinladung
Füllmenge: 100 Stück
Technische Daten
Kaliber: .50
Gewicht pro Kugel: 1,14 g
Inhalt: 100 Stück
Material: Gummi (nachleuchtend)
Farbe: Weiß / fluoreszierend
Verpackung: Polybeutel
Rechtlicher Hinweis
Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren. Diese Waffe trägt das gesetzlich vorgeschriebene „F im Fünfeck“ und ist in Deutschland damit frei ab 18 Jahren erwerbbar. Die Nutzung ist nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig, insbesondere auf befriedetem Privatgelände und nur dann, wenn Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Da es sich um eine Anscheinswaffe handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit gemäß § 42a WaffG verboten. Der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig.