Das T4E Smith & Wesson Quick-Piercing-Magazin im Kaliber .43 ist ein All-in-One-Magazin für die T4E Smith & Wesson M&P9 M2.0 RAM-Waffe und wurde für maximale Einsatzbereitschaft in Trainings- und MagFed-Paintball-Szenarien entwickelt. Es kombiniert Munition und CO₂-Antrieb in einer kompakten Einheit und erlaubt eine vorgeladene Lagerung ohne Druckverlust.
Das integrierte Quick-Piercing-System ermöglicht es, die eingesetzte 12-g-CO₂-Kapsel erst im Bedarfsfall anzustechen. Durch einen leichten Schlag auf den Magazinboden wird die Kapsel aktiviert und stellt sofort die volle Leistung zur Verfügung. Dadurch eignet sich dieses Magazin besonders für Force-on-Force-Trainings, Notfallsimulationen und sportliche Einsätze, bei denen eine sofortige Einsatzbereitschaft erforderlich ist.
Das Magazin fasst 8 Schuss im Kaliber .43 und ist für die Verwendung mit T4E-Rundkugeln, Markingballs (MAB) und Chalkballs (CKB) ausgelegt. Die robuste Konstruktion sorgt für eine zuverlässige Zuführung und einen sicheren Sitz im Markierer.
Als Ersatz- oder Zusatzmagazin erhöht das Quick-Piercing-Magazin die Einsatzflexibilität der T4E Smith & Wesson M&P9 M2.0 erheblich und ist die ideale Ergänzung für Anwender, die ihre Trainingswaffe vorgeladen und dennoch drucklos lagern möchten.
Technische Daten
– Kaliber: .43
– Magazin- / Trommelkapazität: 8 Schuss
– System: All-in-One-Magazin mit Quick-Piercing
– CO₂-Aufnahme: 1× 12 g CO₂-Kapsel
– Aktivierung: Quick-Piercing-System (Schnellanstich)
– Farbe: Schwarz
Kompatibilität
– T4E Smith & Wesson M&P9 M2.0 Cal. .43
– T4E Smith & Wesson Modelle 2.4767 und 2.4749
Lieferumfang
– T4E Smith & Wesson Quick-Piercing-Magazin Cal. .43
Rechtlicher Hinweis
Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren. Diese Waffe trägt das gesetzlich vorgeschriebene „F im Fünfeck“ und ist in Deutschland damit frei ab 18 Jahren erwerbbar. Die Nutzung ist nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig, insbesondere auf befriedetem Privatgelände und nur dann, wenn Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Da es sich um eine Anscheinswaffe handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit gemäß § 42a WaffG verboten. Der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig.