Das T4E Heckler & Koch Quick-Piercing-Magazin im Kaliber .43 ist ein All-in-One-Magazin für die T4E Heckler & Koch SFP9 RAM-Waffe und wurde für maximale Einsatzbereitschaft im Trainings- und MagFed-Paintball-Bereich entwickelt. Es kombiniert Munition und CO₂-Antrieb in einer kompakten Einheit und ermöglicht ein realistisches Handling ohne Druckverlust bei längerer Lagerung.
Das integrierte Quick-Piercing-System erlaubt es, die eingesetzte 12-g-CO₂-Kapsel erst im Bedarfsfall anzustechen. Durch einen leichten Schlag auf den Magazinboden wird die Kapsel aktiviert und stellt sofort die volle Leistung zur Verfügung. Dadurch eignet sich dieses Magazin ideal für Trainingssituationen, Force-on-Force-Szenarien und den sportlichen Einsatz, bei denen eine schnelle Einsatzbereitschaft entscheidend ist.
Das Magazin fasst 8 Schuss im Kaliber .43 und ist für die Verwendung mit T4E-Rundkugeln, Markingballs (MAB) und Chalkballs (CKB) ausgelegt. Die robuste Konstruktion sorgt für eine zuverlässige Zuführung und einen sicheren Sitz im Markierer.
Als Ersatz- oder Zusatzmagazin erhöht das Quick-Piercing-Magazin die Einsatzflexibilität der T4E Heckler & Koch SFP9 erheblich und ist besonders für Anwender geeignet, die ihre Trainingswaffe vorgeladen und sofort einsatzbereit halten möchten.
Technische Daten
– Kaliber: .43
– Magazin- / Trommelkapazität: 8 Schuss
– System: All-in-One-Magazin mit Quick-Piercing
– CO₂-Aufnahme: 1× 12 g CO₂-Kapsel
– Aktivierung: Quick-Piercing-System (Schnellanstich)
– Farbe: Schwarz
Kompatibilität
– T4E Heckler & Koch SFP9 Cal. .43
Lieferumfang
– T4E Heckler & Koch Quick-Piercing-Magazin Cal. .43
Rechtlicher Hinweis
Abgabe nur an Personen ab 18 Jahren. Diese Waffe trägt das gesetzlich vorgeschriebene „F im Fünfeck“ und ist in Deutschland damit frei ab 18 Jahren erwerbbar. Die Nutzung ist nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig, insbesondere auf befriedetem Privatgelände und nur dann, wenn Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Da es sich um eine Anscheinswaffe handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit gemäß § 42a WaffG verboten. Der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig.